AL: Rechtsprechung

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Mao Ya Si
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AL: Rechtsprechung

Beitrag von Mao Ya Si » 14.12.2010, 16:45

aus "Abenteuer in Magira/Abenteuer in Ao-Lai/Kulturanhang"

Rechtsprechung
Oberster Richter und letzte Instanz für gesetzliche Entscheidungen sind die Äbte der Klöster, allen voran der Sheng. Sie werden von zivilen Behörden unterstützt. Eine dieser Behörden ist der Bezirksrichter, ein höherer Beamter oder ein Mitglied des Landadels, er ist Richter, Geschworener, Ankläger und Detektiv in einer Person. Ein Mann von sittlicher Stärke und geistiger Kraft, mit großer Menschenkenntnis und starkem logischem Denken. Wachmänner, Schreiber, Henker, Gefangenenwärter und Leichenbeschauer unterstehen ihm, werden aber zur eigentlichen Aufklärung eines Verbrechens nicht herangezogen.
Dafür hat ein Richter nur 3 - 4 ausgesuchte Gehilfen, die oft aus geläuterten kleinen Gaunern rekrutiert werden. Ein Bezirksrichter hat weitreichende Machtbefugnisse, die nur vor den Toren eines Klosters Halt machen:
A) Er kann jede Person verhaften lassen,
B) Verdächtige unter der Folter verhören, sofern genügend Schuldbeweise vorliegen,
C) Widerspenstige Zeugen an Ort und Stelle verprügeln lassen,
D) Beweise vom Hörensagen benutzen,
E) den Angeklagten zu einer Lüge verleiten o.ä.

Jeder Bürger hat zu jeder Zeit das Recht einen Fall vor Gericht zu bringen. Während der Verhandlung muss der Angeklagte auf dem blanken Boden knieend verharren. Alles zielt daraufhin, dem Angeklagten seine eigene Bedeutungslosigkeit im Angesicht des allmächtigen Gesetzes nachdrücklich klar zu machen. Da auch der Kläger - ohne Rücksicht auf Rang und Alter - in dieser Weise behandelt wird, wird eine Klage nur dann vor Gericht gebracht, wenn alle Versuche einer gütlichen Einigung endgültig gescheitert sind.

Da niemand verurteilt werden darf, der seine Schuld nicht bekannt hat, wird oftmals das Mittel einer "dringlichen Befragung" angewandt; sollte aber ein Mensch bei dieser Prozedur sterben und sich später herausstellen, dass er unschuldig war, so werden der Richter und das gesamte beteiligte Gerichtspersonal zum Tode verurteilt.

Hat der Angeklagte gestanden, verurteilt ihn der Richter nach den Bestimmungen des Gesetzes:

Vergehen -Strafe

Unsittlichkeit, grober Unfug, Anwenden von Magie in der Öffentlichkeit - Stockhiebe/Geldstrafe

Diebstahl, Betrug, Fälschung, Verleumdung, Ehebruch des Mannes, Vandalismus, Körperverletzung, Totschlag in Notwehr, Freiheitsberaubung
- Stockhiebe/Geldstrafe Haftstrafe

Schwere Körperverletzung, Ehebruch der Frau, vorsätzliche Körperverletzung, Opiumhandel, Anwenden von Magie ohne Berechtigung
- Stockhiebe/Geldstrafe Haftstrafe u. Zwangsarbeit

Grabschändung
- Stockhiebe und Verbannung

Steuerhinterziehung
-Eigentumsentzug auf Lebenszeit

Vorsätzliche Verkrüppelung
- gleiches Schicksal

Vorsätzlicher Totschlag
- Haftstrafe u. Zwangsarbeit/Verbannung/Erdrosselung

Landraub
- Zwangsarbeit/ Verbannung

Leichenschändung
- Zwangsarbeit/ Erdrosselung

Hochverrat, Mord, Sternsteinmagie, Piraterie
- Dreimalige Erdrosse-lung/Köpfen/langsamer Tod (Zerstückeln)

Mitwisserschaft
- wie das eigentliche Vergehen

Vergehen und Strafen des Gerichtspersonals

Falsche Anklage mit verhinderter Todesfolge
- Stockhiebe u. Zwangsarbeit/Verbannung

Fehlurteil ohne körperliche Folgen
- Stockhiebe

Fehlurteil mit Körperverletzung
- Stockhiebe/Geldstrafe/Haftstrafe

Fehlurteil mit Todesfolge
- Köpfen des Gerichts

Es ist möglich, sich durch eine Bewerbung in ein Kloster der Verbannung zu entziehen, allerdings kann jede Bewerbung von dem Kloster abgelehnt werden.
Weibliche Verbrecher werden - außer bei Kapitalverbrechen und Ehebruch - unter Aufsicht gestellt.
Dem Ermessen des Richters wird bei der Gesetzesanwendung viel Spielraum gelassen, so ist er nicht an Präzedenzfälle gebunden und kann unter eigener Verantwortung alle Strafen vollziehen lassen, nur die Todesstrafe muss vom Kloster bestätigt werden. Ebenso kann er Zeugen nach Belieben vorladen.
Damit diese Machtbefugnisse der richterlichen Gewalt nicht zum Missbrauch führen, gibt es verschiedene Kontrollen. Erstens muss jeder Richter alle Unterlagen dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorlegen,
weiterhin gibt es die Gefürchteten Zensoren, die, mit unbeschränkter Vollmacht ausgestattet und nur dem Sheng verantwortlich, durch das Land reisen. Zweitens hat jedermann das Recht, eine höhere Instanz bis hinauf zum Sheng anzurufen. Außerdem gibt es drittens noch eine gewisse innere Reinigung des Beamtenapparats:
Jeder Beamte tut gut daran, Fehler seiner Vorgesetzten sofort bei höheren Behörden zu melden, da für das Fehlverhalten eines Vorgesetzen auch die schweigenden Untergebenden zur
Verantwortung gezogen werden können.[/u]
Zai jian!

Tobias

alias Mao Ya Si, Regierungsbeamter
OT-Betreuer der Provinz SU
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Wer etwas möchte sucht Wege.
Wer etwas nicht möchte sucht Gründe. ;)

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